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FB74-X-03_Einkaufsbedingungen_d

FB74-X-03_Einkaufsbedingungen_d
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Einkaufsbedingungen für die Unternehmen der aichele GROUP (BREMI Fahrzeugelektrik GmbH + Co.KG, BREMI (Suzhou) Trade Co. Ltd., era-contact GmbH Germany, era-contact Tunisia S.A.R.L., era-contact (Suzhou) Co. Ltd. China,

era-contact France)

1. Vertragsinhalt

a) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenw?rtigen und zukünftigen Gesch?ftsbeziehungen der

Unternehmen der aichele GROUP mit Unternehmern (§ 14 BGB), im Folgenden "Lieferant" genannt,

über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkvertr?gen und der Lieferung nicht

vertretbarer Sachen. Dies gilt auch dann, wenn auf sie bei sp?teren Gesch?ften nicht mehr ausdrück-

lich Bezug genommen wird. Der Lieferant erkennt die ausschlie?liche Geltung dieser Einkaufsbedin-

gungen an.

b) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, oh-

ne dass es eines weiteren Widerspruchs unsererseits bedarf, auch wenn der Lieferant bei Annahme der

Bestellung auf seine Verkaufs- und Lieferbedingungen verweist. Unsere Einkaufsbedingungen gelten

auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten

die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Liefe-

ranten gelten nur dann, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Eine Ver-

tragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Best?tigung nicht.

2. Schriftform

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Bestellungen

a) Bestellungen und deren ?nderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden.

Mündliche Bestellungen/?nderungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich best?tigt sind.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt

durch schriftliche Erkl?rung anzunehmen. Liegt uns innerhalb dieser Frist eine entsprechende Annah-

meerkl?rung nicht vor, sind wir berechtigt, die Bestellung schriftlich zu widerrufen, ohne dass der Lie-

ferant daraus Ansprüche herleiten kann.

c) Wir behalten uns Konstruktions- und Form?nderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch unter Be-

rücksichtigung unserer Interessen die Interessen des Lieferanten nicht unzumutbar beeintr?chtigt

werden dürfen.

d) Unterauftr?ge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erteilen.

4. Lieferung und Abnahme

a) Lieferungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Sie müssen

in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen und termingerecht ausgeführt wer-

den. Versandpapiere sind jeder einzelnen Lieferung beizufügen. Auf allen Versandpapieren und Liefer-

scheinen muss unsere Bestellnummer exakt angegeben sein. Fehlen die Versandpapiere und/oder Lie-

ferscheine oder sind sie ungenau ausgefüllt, so sind Verz?gerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu

vertreten. Der Lieferant hat in diesem Fall alle uns durch die Verz?gerung in der Bearbeitung entstan-

denen Kosten zu tragen, sofern ihn an dem Fehlen der Versandpapiere und/oder Lieferscheine ein

Verschulden trifft.

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant garantiert die fristgerechte Lie-

ferm?glichkeit. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umst?nde

eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht ein-

gehalten werden kann, und uns einen neuen Liefertermin zu nennen. Im Falle des Lieferverzugs stehen

uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer

angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

Verlangen wir Schadensersatz steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die

Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

b) Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackung, erfolgt unfrei

auf Kosten des Lieferanten. Eine Verpflichtung zur Rücksendung besteht nicht, wenn das Verpa-

ckungsmaterial von uns ausnahmsweise im Rahmen des Kaufpreises bezahlt wurde.

c) Bei Lieferung frei Haus geht die Gefahr auf uns über, wenn die Lieferung ordnungsgem?? übergeben

wurde.

d) Die bei unserer Eingangsprüfung ermittelten Stückzahlen, Ma?e, Gewichte und Qualit?tsmerkmale sind

ma?gebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflich-

tet. Wir sind berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten

und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und die – soweit angefallen - Kosten für eine Einlagerung

zu berechnen. Diese dürfen die üblichen Lagerkosten nicht überschreiten. Eigene Lagerkosten dürfen

wir nur insoweit berechnen, als es sich nicht um Sowieso-Kosten handelt.

5. Lieferpreise

Die Preise verstehen sich frei unserem Werk. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schlie?t der Preis Lieferung "frei Haus", die Verpackung und die Transportversicherung mit ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

6. Qualit?t

a) Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die in der Bestellung bezeichneten Eigen-

schaften, Qualit?ts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen,

Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns vorgegeben werden . Im Garantiefall

haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechen-

de Qualit?tskontrolle durchzuführen.

c) Falls Erst- bzw. Ausfallmuster verlangt werden, darf der Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrück-

lichen schriftlichen Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.

d) Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualit?t seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse st?ndig an dem

neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf m?gliche Verbesserungen sowie technische ?nde-

rungen hinweist. Jegliche ?nderungen des Liefergegenstandes dürfen jedoch in jedem Fall nur mit un-

serer ausdrücklichen, vorherigen und schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.

e) Der Lieferant garantiert und gew?hrleistet die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umwelt-

vorschriften im Herstellungsland.

f) Zur überprüfung der Qualit?t aller zur Herstellung des Beschaffungsgegenstandes erforderlichen Pro-

zessen, Einrichtungen und zugeh?rigen Aufzeichnungen, ist dem Besteller, dessen Kunden und den

Aufsichtsbeh?rden (z.B. dem Eisenbahnbundesamt bei Produkten für die Bahntechnik) das Recht auf

Zugang durch den Lieferant zu gew?hren.

g) Die Qualit?tsanforderungen gem?? Punkt 6 sind in der gesamten Lieferkette auch an die Lieferanten

der n?chsten Ordnung (Unterlieferanten des Lieferanten) durch den Lieferant weiterzuleiten.

7. Gew?hrleistung

Der Lieferant leistet Gew?hr für die Freiheit von Sach- und Rechtsm?ngeln des Gegenstandes hinsichtlich Konstruktion, Fabrikation und Material. Unbeschadet dieser Verpflichtungen haftet der Lieferant aus seiner übernommenen Qualit?tsgarantie.

8. M?ngelhaftung

a) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualit?ts- oder Quantit?ts-

abweichungen zu prüfen. Dabei ersch?pft sich unsere Verpflichtung darin, das Vorhandensein eines

Mangels anzuzeigen; die Ursache des Mangels muss von uns nicht ermittelt oder angegeben werden.

Von uns zu erhebende M?ngelrügen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb einer Frist von drei

Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder, bei versteckten M?ngeln, ab Entdeckung beim Liefe-

ranten eingehen. Der Lieferant wird bei Mitteilung innerhalb dieser Fristen die Einrede der versp?te-

ten M?ngelrüge nicht erheben. Nach Eingang einer Reklamation erfolgt vom Lieferanten eine schriftli-

che Best?tigung innerhalb von 24 Stunden.

b) Die gesetzlichen M?ngelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lie-

feranten nach unserer Wahl M?ngelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist

der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der M?ngelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforder-

lichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz

statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

c) Wir sind berechtigt, in dringenden F?llen, insbesondere, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besonde-

re Eilbedürftigkeit besteht, auf Kosten des Lieferanten die M?ngelbeseitigung selbst vorzunehmen. Ei-

ne solche besondere Dringlichkeit liegt nur dann vor, wenn es uns infolge ihrer nicht mehr m?glich ist,

den Lieferanten von dem Mangel zu unterrichten und ihm eine auch nur kurze Frist zur eigenen Abhilfe

zu setzen.

d) Die Verj?hrungsfrist betr?gt sowohl für Sachm?ngel wie für Rechtsm?ngel 36 Monate, jeweils gerech-

net ab Gefahrübergang. Hat der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen, betr?gt die Verj?hrungs-

frist fünf Jahre ab Gefahrübergang.

e) Ist der Lieferant für einen Produktionsmangel oder Produktschaden verantwortlich, dessen Ursache in

seinem Organisations- und Herrschaftsbereich liegt und haftet er im Au?enverh?ltnis selbst, hat er uns

auf erstes Auffordern freizustellen.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von

mindestens EUR 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal- w?hrend der Dauer dieses

Vertrages, das hei?t bis zum jeweiligen Ablauf der M?ngelverj?hrung, zu unterhalten, die insbesonde-

re auch eventuelle Rückrufkosten, Seriensch?den, Ein- und Ausbaukosten abdeckt. Auf Aufforderung

von uns hat der Lieferant den Abschluss einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung

mit seiner Versicherung nachzuweisen. Die Versicherung stellt keine Haftungsgrenze zugunsten des

Lieferanten dar. Vielmehr bleiben weitergehende Ersatzansprüche unberührt, sofern im Einzelfall ein

weitergehender Schaden entstanden ist.

9. Rücktrittsrecht bei h?herer Gewalt

Naturkatastrophen, Unruhen, beh?rdliche Ma?nahmen, Transportst?rungen, Arbeitsk?mpfe und sonstige Betriebsst?rungen in unserem oder im Bereich unserer Zuliefererbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschr?nkung unserer Produktionen führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für die Dauer oder den Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese St?-rung nicht abwenden k?nnen oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht m?glich ist.

10. Fertigungsmittel, Rechte und Gesch?ftsgeheimnisse

a) An Fertigungsmitteln wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren und dergleichen, die von

uns an den Lieferanten gestellt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind

uns zu übereignen und eventuelle Nutzungs- und Verwertungsrechte sind an uns zu übertragen, wenn

sie nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt werden. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Ein-

willigung weder an Dritte ver?u?ert, verpf?ndet oder sonst weitergegeben noch irgendwie für Dritte

verwendet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, solche Fertigungsmittel strikt geheim zu halten und

sie l?ngstens fünf Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrages unentgeltlich aufzubewahren und

sodann an uns zurückzugeben. Erh?lt er von uns keine anderslautende Weisung, ist das Fertigungsmit-

tel nach Beendigung der Aufbewahrungsfrist durch den Lieferanten auf seine Kosten zu verschrotten.

Die Verschrottung ist erst zul?ssig, wenn der Lieferant den Besteller zuvor mit einer Frist von mindes-

tens zwei Monaten die Verschrottung angekündigt und dem Besteller Gelegenheit zu anderslautenden

Weisungen gegeben hat.

b) An allen technischen Informationen und Daten, wie Gewichts- und Ma?angaben oder Prüfpl?nen usw.

stehen alle Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschlie?lich uns zu.

c) Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestellung und alle damit zusammenh?ngenden kaufm?nnischen

und technischen Informationen und Daten als Gesch?ftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich

zu behandeln. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die anliegende Geheimhaltungsvereinbarung.

d) In seiner Werbung darf der Lieferant auf seine Gesch?ftsverbindung mit uns nur hinweisen, wenn wir

uns hiermit vorher schriftlich einverstanden erkl?rt haben.

e) Kommt kein Vertrag zwischen dem Lieferanten und uns zustande, ist der Lieferant auch ohne unsere

ausdrückliche Aufforderung verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzuge-

ben und etwaige bei ihm gespeicherte Daten auf elektronischen Medien zu l?schen. Eine entsprechen-

de Verpflichtung besteht nach Abwicklung der Bestellung und deren Abnahme durch uns.

11. Zahlungen

a) Zahlung erfolgt nach vertragsm??igem Wareneingang und Eingang der ordnungsgem??en und prüfba-

ren Rechnung. Rechnungen k?nnen wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in

unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung

dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist,

dass er diese nicht zu vertreten hat. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die

Begleichung der Rechnungen mit

3 % Skonto bei Zahlungen innerhalb 1

4 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang,

2 % Skonto bei Zahlungen innerhalb 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang

netto nach 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang.

b) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

c) Ist von uns eine Anzahlung geleistet worden, erwerben wir (Mit-) Eigentum an den bestellten Waren

mit dem Beginn ihrer Herstellung im Verh?ltnis des Wertes unserer Anzahlung zu den sonstigen verar-

beiteten Gegenst?nden.

12. Schutzrechte Dritter

a) Der Lieferant garantiert, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Waren – sofern sie von

ihm konstruiert sind – weder unmittelbar noch mittelbar Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter,

die keinen gesetzlichen Sonderschutz genie?en, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt

werden. Hat der Lieferant solche Rechte schuldhaft verletzt, haftet er uns für jeden weiteren mittel-

baren und unmittelbaren Schaden, der uns aus einer Verletzung der Rechte entsteht.

b) Werden wir oder unsere Abnehmer von einem Dritten wegen einer schuldhaften Rechtsverletzung des

Lieferanten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfor-

dern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustim-

mung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu

schlie?en.

c) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns oder unseren Ab-

nehmern aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise

erwachsen.

d) Die Verj?hrungsfrist für diese Ansprüche betr?gt drei Jahre, im Falle von Arglist des Lieferanten fünf

Jahre, jeweils ab Gefahrübergang.

e) Stellt der Lieferant in Verbindung mit der Herstellung fest, dass dadurch Schutzrechte oder Schutzan-

meldungen verletzt werden k?nnen, hat er uns davon ohne Aufforderung unverzüglich zu benachrich-

tigen.

13. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

a) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung

oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit

anderen, uns nicht geh?renden Gegenst?nden verarbeitet, erwerben wir das Eigentum an der neuen

Sache im Verh?ltnis des Wertes unserer Sache zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenst?nde

zur Zeit der Verarbeitung.

b) Wird die von beigestellte Sache mit anderen, uns nicht geh?renden Gegenst?nden untrennbar ver-

mischt, erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verh?ltnis des Wertes der Vorbehaltssache

zu dem Wert der anderen vermischten Gegenst?nde zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Ver-

mischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als verein-

bart, dass der Lieferant uns anteilm??ig Miteigentum übertr?gt; der Lieferant verwahrt das Alleinei-

gentum oder das Miteigentum für uns.

c) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge aus-

schlie?lich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflich-

tet, die uns geh?renden Gegenst?nde zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und

Diebstahlsch?den zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsar-

beiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige St?rf?lle hat er uns sofort anzuzeigen;

unterl?sst er dies schuldhaft, bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. b) Erfüllungsort und ausschlie?licher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechts-

grund, auch aus Wechsel oder Scheck, ist unser Gesch?ftssitz. Wir haben das Recht, auch am Sitz des

Lieferanten zu klagen.

c) Für den Fall, dass auf die Gesch?ftsbeziehung zwischen den Parteien noch andere von uns unseren Ge-

sch?ftsbeziehungen regelm??ig zugrunde gelegten allgemeinen Regelwerke, wie zum Beispiel Ein-

kaufsrahmenvertr?ge, Geheimhaltungsvereinbarungen etc. Anwendung finden sollten und die dortigen

Regelungen im Einzelfall kollidieren, ist in dem jeweiligen Einzelvertrag (zum Beispiel Kaufvertrag)

festgelegt, in welchem Rangverh?ltnis die einzelnen Regelwerke zueinander stehen. Die Anwendung

der Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen des Lieferanten ist grunds?tzlich ausgeschlossen.

d) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschlie?lich dieser allgemeinen

Gesch?ftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird

hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jeder Vertragspartner kann in diesem

Fall die Vereinbarung einer gültigen Bestimmung verlangen, die dem der unwirksamen oder undurch-

führbaren Bestimmung zugrundeliegenden Zweck am n?chsten kommt. Entsprechendes gilt für den

Fall, dass der Vertrag eine Lücke enth?lt.

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